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   BFH, 10.02.2011 - X S 1/11 (PKH)   

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https://dejure.org/2011,17085
BFH, 10.02.2011 - X S 1/11 (PKH) (https://dejure.org/2011,17085)
BFH, Entscheidung vom 10.02.2011 - X S 1/11 (PKH) (https://dejure.org/2011,17085)
BFH, Entscheidung vom 10. Februar 2011 - X S 1/11 (PKH) (https://dejure.org/2011,17085)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Aussetzung der Vollziehung: Gericht der Hauptsache, Zulässigkeit der Beschwerde

  • openjur.de

    Aussetzung der Vollziehung: Gericht der Hauptsache, Zulässigkeit der Beschwerde

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 69 Abs 3
    Aussetzung der Vollziehung: Gericht der Hauptsache, Zulässigkeit der Beschwerde

  • Bundesfinanzhof

    Aussetzung der Vollziehung: Gericht der Hauptsache, Zulässigkeit der Beschwerde

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 69 Abs 3 FGO
    Aussetzung der Vollziehung: Gericht der Hauptsache, Zulässigkeit der Beschwerde

  • rewis.io

    Aussetzung der Vollziehung: Gericht der Hauptsache, Zulässigkeit der Beschwerde

  • ra.de
  • rewis.io

    Aussetzung der Vollziehung: Gericht der Hauptsache, Zulässigkeit der Beschwerde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Möglichkeit der Einreichung einer Beschwerde gegen ein Urteil eines Finanzgerichts bei vorheriger Nichtzulassung der Beschwerde durch das Gericht

  • datenbank.nwb.de

    Beschwerde gegen einen ablehnenden AdV-Beschluss des FG; Gericht der Hauptsache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2011, 827
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 04.11.2008 - V B 114/08

    Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde - Auslegung von Prozesserklärungen

    Auszug aus BFH, 10.02.2011 - X S 1/11
    Eine solche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist seit Inkrafttreten des § 133a FGO zum 1. Januar 2005 als außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf nicht mehr statthaft (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 4. November 2008 V B 114/08, BFH/NV 2009, 400).

    Auch eine Umdeutung in eine gesetzlich ebenfalls nicht geregelte Gegenvorstellung, für deren Entscheidung ohnehin das FG zuständig wäre, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Umdeutung der von einem fachkundigen Prozessvertreter ausdrücklich als solche erhobenen Beschwerde ausscheidet (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 400).

  • BFH, 30.07.2003 - I B 16/03

    AdV; Beschwerde

    Auszug aus BFH, 10.02.2011 - X S 1/11
    Hingegen verweist die Vorschrift gerade nicht auf § 116 Abs. 1 FGO, der die Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision regelt (BFH-Beschlüsse vom 30. Juli 2003 I B 16/03, BFH/NV 2003, 1601, und vom 28. Februar 2007 V B 33/07, BFH/NV 2007, 1171).
  • BFH, 28.02.2007 - V B 33/07

    Aussetzung der Vollziehung; Beschwerde

    Auszug aus BFH, 10.02.2011 - X S 1/11
    Hingegen verweist die Vorschrift gerade nicht auf § 116 Abs. 1 FGO, der die Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision regelt (BFH-Beschlüsse vom 30. Juli 2003 I B 16/03, BFH/NV 2003, 1601, und vom 28. Februar 2007 V B 33/07, BFH/NV 2007, 1171).
  • BFH, 06.10.2010 - X S 25/10

    Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung

    Auszug aus BFH, 10.02.2011 - X S 1/11
    Es kann deshalb dahinstehen, ob nach Inkrafttreten des § 133a FGO eine Gegenvorstellung überhaupt noch zulässig ist (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2010 X S 25/10, BFH/NV 2011, 276).
  • BFH, 10.12.1997 - I B 107/97

    Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen eine nach dem Gesetz unanfechtbare

    Auszug aus BFH, 10.02.2011 - X S 1/11
    Der BFH wird jedoch nicht dadurch Gericht der Hauptsache, dass die Antragstellerin gegen den ablehnenden AdV-Beschluss des FG, welches hiergegen keine Beschwerde zugelassen hatte, gleichwohl Beschwerde eingelegt hat (BFH-Beschluss vom 10. Dezember 1997 I B 107, 124/97, BFH/NV 1998, 716).
  • BFH, 18.02.2014 - XI B 140/13

    Zur Beschwerde im Rahmen eines AdV-Verfahrens und zur Umdeutung dieses

    aa) Gegen die Entscheidung eines FG über die AdV nach § 69 Abs. 3 und 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Beschwerde --gemäß § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO-- nur statthaft, wenn sie vom FG zugelassen worden ist (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 28. Februar 2007 V B 33/07, BFH/NV 2007, 1171; vom 10. Februar 2011 X S 1/11 (PKH), BFH/NV 2011, 827; vom 14. August 2013 III B 49/13, BFH/NV 2013, 1797, jeweils m.w.N.).

    Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde ist im Rahmen des Verfahrens auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung ebenso wenig statthaft; sie ist nicht vorgesehen (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 30. Juli 2003 I B 16/03, BFH/NV 2003, 1601; in BFH/NV 2007, 1171; in BFH/NV 2011, 827; ferner Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 128 Rz 14, jeweils m.w.N.).

    Hingegen verweist die Vorschrift gerade nicht auf § 116 Abs. 1 FGO, der die Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision regelt (vgl. dazu BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2003, 1601; vom 18. Januar 2006 XI B 135/05, BFH/NV 2006, 959; in BFH/NV 2007, 1171; in BFH/NV 2011, 827, jeweils m.w.N.).

    Seit Inkrafttreten des § 133a FGO zum 1. Januar 2005 ist diese Beschwerde als außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf nicht mehr statthaft (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188; vom 13. September 2006 VII B 150/06, BFH/NV 2007, 78; in BFH/NV 2011, 827, jeweils m.w.N.).

    a) Eine Umdeutung des als Beschwerde bezeichneten Rechtsmittels in eine gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung --für deren Entscheidung ohnehin das FG zuständig wäre-- kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Umdeutung der --wie hier-- von einem fachkundigen Prozessvertreter ausdrücklich als solche erhobenen Beschwerde ausscheidet (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 4. November 2008 V B 114/08, BFH/NV 2009, 400; in BFH/NV 2011, 827, jeweils m.w.N.).

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